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   VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17 A   

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VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17 A (https://dejure.org/2019,87762)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2019 - 31 K 646.17 A (https://dejure.org/2019,87762)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 31 K 646.17 A (https://dejure.org/2019,87762)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Berlin, 25.01.2018 - 31 L 586.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17
    Dies bestätigt auch der Blick auf andere Sprachversionen der Norm, die in der englischen Fassung ("absconds") sowohl "flüchten" als auch "sich den Gesetzen entziehen" und in der rumänischen Fassung ("sustrage proceduri") "dem Verfahren entziehen" bedeutet (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A - juris Rn 11).

    Zu einer selbstorganisierten Ausreise i.S.d. Art. 7 Abs. 1a) der Dublin-Durchführungs-VO (Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014) ist der Betroffene nicht verpflichtet, eine solche erfolgt vielmehr freiwillig und nur auf dessen Initiative bzw. Antrag (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17-A S. 5, unter Verweis auf das zur Vorgängerregelung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 26.14 -, juris Rn. 24f.).

  • VG Berlin, 31.05.2018 - 22 K 462.17

    Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für ein Asylverfahren nach Ablauf

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass den Adressaten einer Abschiebungsanordnung keine Pflicht trifft, die Eingriffsintensität dadurch zu minimieren, dass er selbst ausreist bzw. aktiv daran mitwirkt, sich abschieben zu lassen (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 30. April 2 0 1 8 - V G 31 K 168.17 A - , EA S. 6; Urteil vom 4. Oktober 2018 - VG 34 K 424.17 A - , EA S. 5, Urteil vom 3 1 . Mai 2018 - VG 22 K 462.17 A - juris Rn. 34; Beschluss vom 9. März 2 0 1 8 - V G 28 L 129.18 A - , juris Rn. 14; Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A - , juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).

    Denn die in § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG bestimmte Verpflichtung, gesetzlichen und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, dient nach § 15 Abs. 1 AsylG lediglich dem Zweck, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, welcher im Rahmen einer Überstellung nicht mehr verfolgt wird (VG Berlin, Urteil vom 3 1 . Mai 2 0 1 8 - V G 22 K 462.17 A - juris Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17
    Auf eine - nur selten und aufwendig nachweisbare - Absicht, gezielt und bewusst die Überstellungdurchführung zu vereiteln oder zu erschweren, kommt es indes nicht an, weil andernfalls kein praktischer Anwendungsbereich der Norm verbliebe (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 Rn. 60 f.).

    Unerheblich kurze Verzögerungen des Überstellungszugriffs werden daher regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - Rn. 59, 68; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 37).

  • VG Berlin, 09.03.2018 - 28 L 129.18

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bei Ablauf der Überstellungsfrist

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass den Adressaten einer Abschiebungsanordnung keine Pflicht trifft, die Eingriffsintensität dadurch zu minimieren, dass er selbst ausreist bzw. aktiv daran mitwirkt, sich abschieben zu lassen (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 30. April 2 0 1 8 - V G 31 K 168.17 A - , EA S. 6; Urteil vom 4. Oktober 2018 - VG 34 K 424.17 A - , EA S. 5, Urteil vom 3 1 . Mai 2018 - VG 22 K 462.17 A - juris Rn. 34; Beschluss vom 9. März 2 0 1 8 - V G 28 L 129.18 A - , juris Rn. 14; Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A - , juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).

    Auch könnte entgegen der Ansicht der Beklagten eine Aufforderung zur Selbstgestellung nicht auf § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG gestützt werden (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A -, juris Rn. 10; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 2 L 364/18.A -, juris Rn. 15 f.).

  • VG Berlin, 16.10.2018 - 31 L 892.18
    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17
    Mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 - VG 31 L 892.18 A - ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an.

    Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG), konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und nach dem stattgebenden Beschluss im Eilverfahren vom 16. Oktober 2018 (VG 31 L 892.18 A) hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

  • VG Berlin, 18.12.2017 - 31 L 645.17
    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17
    Dezember 2017 zugestelltem Beschluss vom 18. Dezember 2017 - VG 31 L 645.17 A - a b l e h n t e .

    Zwar war hier zunächst die Republik Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig; insoweit verweist das Gericht auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Dezember 2017 im Eilverfahren VG 31 L 645.17 A, die Beklagte ist aber wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nachträglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden.

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17
    Soweit es die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG betrifft (Tenorpunkt Nr. 1), die rechtsgestaltende Wirkung hat, ist der Anfechtungsantrag statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - BVerwG 1 C 32.14 -, juris Rn. 15).

    Auch für die Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (Tenorpunkt Nr. 3) ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 a.a.O.).

  • VG Berlin, 08.12.2017 - 22 K 354.16

    Abschiebung eines Asylsuchenden in den für das Asylverfahren zuständigen

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17
    Die Voraussetzung des Sich-Entziehens entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes (VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2017 - VG 22 K 354.16 A -, juris Rn. 39) und wird durch die Legaldefinition des Begriffs der "Fluchtgefahr" in Art. 2 lit. n) der Dublin-lll-VO bestätigt, welche auf die Möglichkeit abstellt, dass sich eine Person eine gegen sie laufenden Überstellungsverfahren durch Flucht entziehen könnte.

    Flüchtig ist der Betroffene daher insbesondere dann, wenn er unbekannten Aufenthaltes ist (vgl. VG Berlin, Urteil der Kammer vom 30. April 2018 - VG 31 K 168.17 A - S . 6; Urteil vom 8. Dezember 2 0 1 7 - V G 22 K 354.16 A - , juris Rn. 38; Urteil vom 4. Oktober 2018 - VG 31 K 424.17 A -, S. 5, jeweils m.w.N.).

  • VG Potsdam, 25.07.2018 - 2 L 364/18
    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17
    Auch könnte entgegen der Ansicht der Beklagten eine Aufforderung zur Selbstgestellung nicht auf § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG gestützt werden (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A -, juris Rn. 10; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 2 L 364/18.A -, juris Rn. 15 f.).
  • VG Ansbach, 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998

    Erfolgloser Eilantrag eines äthiopischen Asylbewerbers auf Rücküberstellung aus

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17
    Unerheblich kurze Verzögerungen des Überstellungszugriffs werden daher regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rs. C-163/17 - Rn. 59, 68; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 37).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

  • VG Berlin, 23.02.2018 - 3 L 49.18

    Einstweilige Anordnung gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Begriff des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2014 - 2 S 54.14

    Armenien; vorläufiger Rechtsschutz; einstweilige Anordnung; Aussetzung der

  • VG Sigmaringen, 28.03.2018 - A 1 K 7863/17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Europarechtswidrigkeit; einstweiliger

  • VG Berlin, 16.10.2018 - 31 L 892.18
    Unter Abänderung des Beschlusses vom 18. Dezember 2017 - VG 31 L 645.17 A - wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 646.17 A gegen die Ab­ schiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2017 angeordnet.

    Der sinngemäße Antrag des Antragsteilers vom 12. Oktober 2018, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2017 - V G 3 1 L 645.17 A - die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 31 K 646.17 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Novem­ ber 2017 anzuordnen,.

  • VG Berlin, 18.12.2017 - 31 L 645.17
    Mit seiner am 29. November 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter (VG 31 K 646.17 A).

    Sein zugleich erhobener, sinngemäßer Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 31 K 646.17 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 20. November 2017anzuordnen,.

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